In seinem Rundschreiben Nr. 9/2010 an die Kirchenkreise, Ämter und Werke u.a. macht das Landeskirchenamt auf diesen Sachstand aufmerksam.
Diese Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) betrifft auch VSBMO-Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Schon Beschäftigte sind davon nicht erfasst, so lange sie sich nicht bei einem neuen Anstellungsträger bewerben.
Die Erweiterung umfasst alle kinder- und jugendrelevanten Sexualdelikte. Ziel ist die Erhöhung des Kinder- und Jugendschutzes.